Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied wird über die Aufnahme schriftlich benachrichtigt. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  6. Die Rechte als Mitglied werden erst mit Ausgleich der ersten Beitragsrechnung erworben.
  1. Der Verein besteht aus:
    – aktiven Mitgliedern
    – passiven Mitgliedern
    – außerordentlichen Mitgliedern
    – Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    – durch Ausschluss aus dem Verein;
    – durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    – durch Tod;
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) mit einer Frist von einer Woche erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum als verbindlich.
  3. Eine fristgerechte Abmeldung bei dem zuständigen Fachverband ist nur möglich, wenn die Kündigung bis spätesten 12 Uhr am Kündigungsstichtag bei dem Verein eingegangen ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Mitgliedsbeiträge

Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich halbjährlich (01.01.; 01.07.) im Voraus fällig. Eine quartalsweise Zahlung kann im Aufnahmeformular oder direkt bei der Geschäftsstelle beantragt werden.

Bei der Abrechnung über die Bildungskarte ist, aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes, nur eine halbjährliche Zahlung möglich.

Downloads zur Mitgliedschaft

Links zur ARAG Sportunfallversicherung